{"id":294,"date":"2022-01-05T20:51:20","date_gmt":"2022-01-05T20:51:20","guid":{"rendered":"https:\/\/mainanwalt.info\/?p=294"},"modified":"2022-08-22T12:54:17","modified_gmt":"2022-08-22T12:54:17","slug":"ein-weiterer-artikel-mit-kurzer-headline","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/mainanwalt.info\/?p=294","title":{"rendered":"Mehr Transparenz \u2013 Neue Meldepflichten"},"content":{"rendered":"<p>Das bisher nahezu in den Hintergrund gedr\u00e4ngte Transparenzregister ist mit Reform des Geldw\u00e4schegesetzes (GWG) ab dem 01.08.2021 durch Streichung der Mitteilungsfiktion nach \u00a7 20 Abs. 2 GWG zum Vollregister geworden. Hintergrund der Gesetzesreform ist die Umsetzung der 5. EU- Geldw\u00e4scherichtlinie zum 01.01.2020 und dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG). Die nunmehr erweiterte Stellung des Transparenzregisters soll dazu dienen, eine Verkn\u00fcpfung der Register auf EU-Ebene zu erm\u00f6glich und hierdurch der Terrorismusfinanzierung, Steuerflucht und Geldw\u00e4sche entgegenzuwirken. Der Wegfall der Mitteilungsfiktion hat zur Folge, dass nunmehr alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften ihren wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GWG offenlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bisher galt das Transparenzregister als sog. \u201eAuffangregister\u201c. Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigter sich bereits aus anderen \u00f6ffentlich einsehbaren oder elektronisch abrufbaren Registern erschlie\u00dfen lie\u00df, mussten keine zus\u00e4tzliche Mitteilung an das Transparenzregister zu dem wirtschaftlich Berechtigten abgeben. Nunmehr m\u00fcssen auch solche Gesellschaften, die zuvor von einer Meldung ins Transparenzregister aufgrund der Bekanntgabe in anderen Registern absehen konnten, den jeweils wirtschaftlich Berechtigen in das Transparenzregister eintragen lassen. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GWG ist jede nat\u00fcrlich Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile h\u00e4lt, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle aus\u00fcbt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann keiner ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen. Mangels hinreichender Klarstellung im Gesetzeswortlaut, bleibt unklar, ob alle gesetzlichen Vertreter in einem solchen Fall zu melden sind. Da bisher keine gefestigte gegenteilige Rechtsprechung  zu dieser Thematik besteht, wird empfohlen, alle gesetzlichen Vertreter zu melden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen zwingend bei Eintragung, sofern vorhanden, mehrere Staatsb\u00fcrgerschaften des wirtschaftlich Berechtigten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Gesellschaften, die aufgrund der Gesetzesreform erstmalig meldepflichtig werden, sieht das Gesetz gem\u00e4\u00df \u00a7 59 VIII GWG nachfolgende rechtsformabh\u00e4ngige \u00dcbergangsfristen vor:<\/p>\n<p>AG, SE, KGaA bis zum 31.03.2022<br \/>\nGmbH, Partnerschaften, Genossenschaften und europ\u00e4ische Genossenschaften bis zum 30.06.2022<br \/>\nalle weiteren Rechtsformen bis zum 31.12.2022<br \/>\nVon der Meldepflicht ausgenommen ist die GbR. F\u00fcr eingetragene Vereine gibt es eine Erleichterung dahingehend, dass der wirtschaftlich berechtigte automatisch aus dem Vereinsregister \u00fcbernommen wird. Bisher bestand zudem f\u00fcr ausl\u00e4ndische Gesellschaften eine Meldepflicht, wenn sie unmittelbar Grundbesitz in Deutschland erwerben, folglich als Eigent\u00fcmer in das Grundbuch eingetragen werden. Nunmehr ist eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft bereits dann meldepflichtig, wenn sie sich an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in Deutschland im Sinne von \u00a7 1 Abs. 3a GrEStG beteiligt.<\/p>\n<p>Die zuvor genannten \u00dcbergangsfristen gelten jedoch nur f\u00fcr Gesellschaften die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesreform ger\u00fcndet wurden. Bei Gesellschaften, die ab Inkrafttreten des TraFinG gegr\u00fcndet wurden, gilt eine unverz\u00fcgliche Mitteilungspflicht. Ein Versto\u00df gegen die Meldepflicht kann von dem Bundesverwaltungsamt als zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde mit einem Bu\u00dfgeldrahmen von 150.000,00 \u20ac bei einfachen Verst\u00f6\u00dfen, mit bis zu 1.000.000,00 \u20ac bei systematischen, schwerwiegenden Verst\u00f6\u00dfen geahndet werden.<\/p>\n<p>Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Hilfe ben\u00f6tigen, unsere Kanzlei steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verf\u00fcgung \u2013 selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen wir auch die Anmeldung f\u00fcr Sie vornehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das bisher nahezu in den Hintergrund gedr\u00e4ngte Transparenzregister ist mit Reform des Geldw\u00e4schegesetzes (GWG) ab dem 01.08.2021 durch Streichung der Mitteilungsfiktion nach \u00a7 20 Abs. 2 GWG zum Vollregister geworden. Hintergrund der Gesetzesreform ist die Umsetzung der 5. 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