Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Julia Walter

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20. Februar 2024

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Blogpost Gesellschaftsrecht

Ab 1. Januar 2024 gibt es auch für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) ein Register zur Eintragung u.a. ihres Namens, ihrer Gesellschafter, ihres Sitzes und der Vertretungsbefugnis. Die Eintragungen entsprechen den Eintragungen bei anderen Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen werden. Eine neu gegründete GbR muss sich eintragen lassen, wenn sie nach außen tätig werden will. Bei bereits bestehenden GbR´s gibt es eine Eintragungspflicht, wenn sie bereits in anderen Registern (Handelsregister, Grundbuch) mit den Namen der Gesellschafter eingetragen ist und sich Veränderungen ergeben. Auch ohne Eintragung bleibt es bei der Rechtsfähigkeit bestehender GbR´s. Da für Immobiliengeschäfte und Anteilsveräusserungen bei GmbH´s, bei denen eine GbR bereits eingetragen ist, die Voreintragung im neuen Gesellschaftsregister erforderlich ist, ist empfehlenswert, bereits jetzt, auch ohne konkreten Anlass, die Eintragung im neuen Gesellschaftsregister herbeizuführen. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Gesellschafter die Anmeldung unterzeichnen. Die Unterschriften müssen beglaubigt werden. Nach Eintragung erhält die GbR den Namenszusatz „eGbR“

geschrieben von Julia Walter, Rechtsanwältin

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